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Minijob im Gewerbe, Meldung bei der Minijob-Zentrale

Allgemeine Informationen

Meldepflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Gewerbe nach Sozialgesetzbuch, Viertes und Sechstes Buch (§ 8 SGB IV, § 172 SGB VI)

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer* bei geringfügiger Entlohnung bis EUR 538,00 müssen Sie die Beschäftigungsverhältnisse bei der Minijob-Zentrale anmelden. Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale besteht zudem die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Zusammen mit der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für den Minijobber übermitteln Sie in einem elektronischen Verfahren auch einen Beitragsnachweis über die Höhe Ihrer Abgaben im jeweiligen Beitragsmonat.

Bei "Minijobs" handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen. Diese liegt vor, wenn entweder

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig EUR 538,00 im Monat nicht übersteigt ("geringfügig entlohnte Beschäftigung") oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist ("kurzfristige Beschäftigung").

Kurzfristige Beschäftigungen gelten ausnahmsweise dann nicht als Minijob, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt EUR 538,00 im Monat übersteigt.

Achtung! Handelt es sich nicht um einen Minijob, müssen Sie die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragszahlungen nicht mit der Minijob-Zentrale, sondern in der Regel mit der Krankenversicherung Ihres Arbeitnehmers abwickeln.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Minijob-Zentrale

Voraussetzungen

  • Beschäftigungsverhältnisse mit einem Gesamtverdienst von maximal EUR 538,00 / Monat (jährliche Verdienstgrenze EUR 6.456,00) oder
  • kurzfristiger Minijob (Aushilfe): drei Monate oder 70 Arbeitstage

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Verdienstgrenze bis maximal EUR 7.532,00 beendet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht. Gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Unvorhersehbar ist beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers entsteht. Des Weiteren darf der Verdienst in den Monaten des Überschreitens insgesamt das Doppelte der Verdienstgrenze – also EUR 1.076,00 – nicht übersteigen.

Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.

Verfahrensablauf

Um erstmalig einen Beschäftigten anmelden zu können, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Beantragen Sie diese bei der Zentralen Betriebsnummernstelle der Bundesagentur für Arbeit.

Beschäftigungsverhältnis beurteilen

  • Zunächst müssen Sie als Arbeitgeber feststellen, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Hierbei hilft der Personalfragebogen, den die Minijob-Zentrale auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt.
  • Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, melden Sie den Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldungen müssen Sie mit einem zugelassenen systemgeprüften Programm übermitteln. Sie können dazu beispielsweise die Software "sv.net" abrufen und installieren.
  • Neben den Meldungen zur Sozialversicherung übermitteln Sie der Minijob-Zentrale für einzelne Arbeitnehmer auch ein Beitragsnachweis. Dieser beinhaltet die aufgrund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom Arbeitgeber für einen Monat zu zahlenden Beiträge und Abgaben.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung zur Sozialversicherung
  • Beitragsnachweis

Frist/Dauer

Anmeldung:

  • grundsätzlich mit der ersten Abrechnung
  • spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn

Achtung! Ausnahmsweise kann eine sogenannte Sofortmeldung erforderlich sein bei Arbeitsverhältnissen in Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung.

Übermittlung des Beitragsnachweises:

  • rechtzeitig vor Fälligkeit (monatlich drittletzter Bankarbeitstag)

Kosten

für die Meldung: keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2024

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