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Massenaufstieg von Kinderluftballons, Freigabe durch die Flugsicherung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag nach § 21 Luftverkehrs-Ordnung für einen Massenaufstieg von Luftballonen

Sollen Luftballon-Bündel oder 500 und mehr Ballons auf einmal aufsteigen, müssen Sie die Deutsche Flugsicherung (DFS) informieren und deren Zustimmung einholen.

Kinderluftballons aufsteigen zu lassen, ist ein beliebter Höhepunkt vieler Veranstaltungen. Der Aufstieg einer größeren Anzahl von Ballons ist aber nicht uneingeschränkt möglich, denn dies kann zu einer Gefahr für den Luftverkehr werden.

Achtung! In Flughafennähe brauchen Sie immer eine Freigabe, auch wenn nur wenige Ballons aufsteigen.

Voraussetzungen

Die Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung ist in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen (Kontrollzone) erforderlich für den Aufstieg von:

  • 500 und mehr Ballons
  • gebündelten Ballons (Ballontrauben)
  • Ballons mit daran befestigten Gegenständen

Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Brandschutz eingehalten werden.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor Antragstellung bei der Deutschen Flugsicherung (DFS), ob eine Freigabe erforderlich ist.

Antragstellung

Stellen Sie Ihren Antrag online bei der Deutschen Flugsicherung (siehe Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte)

Prüfung und Freigabe

  • Anhand des Aufstiegsorts überprüft die Deutsche Flugsicherung, ob die Freigabe erteilt werden kann.
  • Die Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab, sie kann mit Auflagen verbunden werden.
  • Sie erhalten telefonisch oder schriftlich Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Zu Ihrem Antrag beziehungsweise im Online-Formular sind folgende Angaben erforderlich:

  • Ihre Kontaktdaten
  • Adresse des Startortes
  • Datum
  • Uhrzeit
  • Anzahl der Luftballons

Frist/Dauer

Antragsbearbeitung: etwa 2 Wochen

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 11.07.2023

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